JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 01 / 2007
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BetrVG, RL 98/59/EG |
| Schlagworte: | Verfahrensaussetzung, Bestellungsverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle, Vermittlungsversuch der BA |
| Leitsatz: | 1.) Eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit kann nicht gegen den Willen eines der Betriebspartner stattfinden, wenn es um einen Interessenausgleichsversuch geht. 2.) Eine Aussetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens bis zur Erledigung eines mit der beabsichtigten Betriebsänderung im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens widerspricht regelmäßig dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 1 TaBV 106/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | verschleiertes Arbeitseinkommen, rückständige Ansprüche, Unterhaltspflicht |
| Leitsatz: | 1. Vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden keine rückständigen Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen erfasst. 2. Wird nach § 850 h Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muß auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 953/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, GG |
| Schlagworte: | Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Personalgesprächen |
| Leitsatz: | Der Arbeitgeber hat es zu unterlassen, an Personalgesprächen außerhalb mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers Mitglieder des Betriebsrates bzw. Personalausschusses teilnehmen zu lassen. Bei der gebotenen Güterabwägung genießt der Schutz des Persönlichkeitsrechtes Vorrang vor den kollektivrechtlich vorgesehenen Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Hat ein Personalgepräch mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zu Gegenstand, kommt dem Informationsrecht des Betriebsrates ein größeres Gewicht zu, so dass der Arbeitnehmer jedenfalls nicht generell den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern verlangen kann. Der Arbeitgeber hat es ebenfalls zu unterlassen, außerhalb mitbestimmungspflichtigter Vorgänge dem Betriebsrat die vollständige Personalakte eines Arbeitnehmers ohne dessen Genehmigung zur Verfügung zu stellen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 11 Sa 614/06 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, MuSchG, KSchG |
| Schlagworte: | Mitteilungsfrist, Schwangerschaft, Klagefrist, Kündigung, schwangere Arbeitnehmerin |
| Leitsatz: | Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). § 4 Satz 4 KSchG, wonach die Drei-Wochen-Frist erst ab Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung der Behörde an die schwangere Arbeitnehmerin in Gang gesetzt wird, gilt nur für den Fall, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zuvor mitgeteilt hat. Kannte die Arbeitnehmerin den Umstand der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt hingegen selbst nicht, eröffnet ihr § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Kenntnis die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 626/06 | |