JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 07 / 2006
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Aufhebung |
| Leitsatz: | Ergibt sich aus einer Beweisaufnahme, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Sachverhalt gemacht hat und wusste sie oder hielt es jedenfalls für möglich, dass ihre Darstellung unrichtig ist, gibt dies Veranlassung, die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO aufzuheben |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 10 Sa 48/06 | |
| Rechtsgebiete: | RTV |
| Schlagworte: | Eingruppierung eines Gebäudereinigers |
| Leitsatz: | Nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab 01.04.2004 geltenden Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist für die Eingruppierung maßgeblich auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch ein Gebäudereiniger mit abgeschlossener Berufsausbildung hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7, wenn die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (hier: Glasreinigung) nicht Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 11 Sa 1114/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG |
| Schlagworte: | Betriebsübergang, Übergang der Leitungsmacht, wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung einer VorratsGmbH (persönliche Haftung des Geschäftsführers) |
| Leitsatz: | 1) Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser zur Erfüllung seiner Betriebszwecke einsetzen kann. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die sich für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" zeichnet. 2) Betriebsinhaber ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt. Dabei ist es unerheblich, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unwirksam ist und der Gewinn an einen anderen abgeführt wird. Die wirtschaftliche Leitung sagt nichts über die Betriebsinhaberschaft aus. Betriebsinhaber ist derjenige, der den Betrieb in eigenem Namen und nach außen hin erkennbar führt. 3) Das Fehlen einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der überlassenen Betriebsmittel steht auch dann nicht entgegen, wenn das Eigentum an den Betriebsmitteln bis zuletzt bei dem Insolvenzverwalter verbleibt. 4) Bei der Verwendung eines gebrauchten GmbH-Mantels oder einer Vorrats-GmbH sind die Gründungsvorschriften des GmbH-Rechts dann analog anzuwenden, wenn der GmbH-Mantel "leer", dass heißt mit keinem Unternehmen ausgestattet ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser Zustand schon von Anfang an besteht oder erst im Laufe der Zeit eingetreten ist. Die erstmalige oder auch neue Ausstattung des Mantels mit einem Unternehmen ist gleichermaßen als wirtschaftliche Neugründung zu qualifizieren und den Gründungsvorschriften unterstellt. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 8 Sa 174/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Unterbevollmächtigter, Korrespondenzanwalt, Auslagenersatz |
| Leitsatz: | Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46 RVG gegen die Staatskasse. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 10 Ta 351/06 | |