JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes |
| Leitsatz: | 1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden. 2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu. 3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 Sa 1330/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfg, BGB |
| Schlagworte: | Arbeitsvertragliche Nebenabrede und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch |
| Leitsatz: | 1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede - Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung - ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist. 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht. 3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 1385/04 | |
| Rechtsgebiete: | BMT-AW |
| Schlagworte: | Gleichstellungsbeschwerde, Rückwirkung |
| Leitsatz: | 1. Bei der in Arbeitsverträgen der Arbeiterwohlfahrt verwendeten Verweisungsklausel auf die Bestimmungen des BMT-AW II handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede, die sämtliche für den Arbeitgeber einzuhaltenden Tarifverträge mit entsprechendem Regelungsinhalt einbezieht, also auch einen Restrukturierungstarifvertrag, der eine deutliche Absenkung der Zuwendung gem. §§ 46, 47 BMT-AW II regelt. 2. Dieser rückwirkenden Veränderung der Ansprüche aus §§ 46, 47 BMT-AW II steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht anteilig entgegen, weil die Zuwendung keine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung ist, die in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient wird. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 11 Sa 1235/04 | |