JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 01 / 2005
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede |
| Leitsatz: | Die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede gelten nicht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht tarifgebunden ist, sondern einen Anerkennungstarifvertrag (Firmentarifvertrag) abgeschlossen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht vollständig die Tarifverträge umfasst, die der Anerkennungstarifvertrag betrifft. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 669/04 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, HGB, BGB |
| Schlagworte: | Vertragliches Wettbewerbsverbot |
| Leitsatz: | Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf die Aufhebung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots einer besonderen Vereinbarung. Auf die Karenzentschädigung braucht sich der Arbeitnehmer eine gezahlte Betriebsrente nicht anrechnen zu lassen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 1306/04 B | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil. 2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat. 3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 1 TaBV 65/04 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil. 2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat. 3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 1 TaBV 69/04 | |