JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 10 / 2004
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung zur Kündigung sowie Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Amtsmissbrauchs und Beleidigung |
| Leitsatz: | 1. Die Beleidigung von Vorgesetzten als "Arschlöcher" stellt eine schwere verbale Entgleisung dar, durch die ein Betriebsratsvorsitzender sowohl das Arbeitsverhältnis als auch seine Amtspflicht verletzt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer solchen Verbalinjurie zu ersetzen bez. ob der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen ist. 2. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann ferner dann begründet sein, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer seine Arbeitsleitung betreffenden Abmahnung (hier: aufgrund einer Kundenbeschwerde) eine schärfere, formalistischere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ankkündigt ("Schluss mit dem Gentlemens Agreement") und später betriebsöffentlich äußert, nach einer obsiegendem Entscheidung beim Arbeitsgericht werde er "so richtig auf den Putz hauen" und "der Firma zeigen, wo es langgeht." |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 TaBV 96/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Annahmeverzug nach mündlichen Aufhebungsvertrag |
| Leitsatz: | 1. Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB setzt das Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses voraus: a) Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242), wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine fristgerechte mündliche Kündigung des Arbeitgebers und sofortige Freistellung zunächst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündlich einverstanden erklärt und sich später auf die fehlende Schriftform beruft (im Anschluss an BAG vom 16.09.2004 -2 AZR659/03). b) Ob hierin eine (konkludente) Vereinbarung über die Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Annahmeverzug setzt ferner die Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers vorraus, § 297 BGB. Diese kann über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus bestehen, obwohl der Arbeit-nehmer auf den Vorschlag des Arbeitgebers zu erkennen gibt, er sei mit der Vertragsbeendigung einverstanden und nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft zunächst nicht wieder anbiete. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er brauche die Arbeit. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1360/03 | |