JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG, EntgeltTV Post, Zuordnungstarifvertrag |
| Schlagworte: | Delegation der Ausgestaltung tariflicher Leistungen auf den Gesamtbetriebsrat |
| Leitsatz: | 1) Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vorgesehenen "KannLeistung" der Arbeitgeberin (hier: variable Zulage für Verkaufsstellenverwalter der Post = VSV-Zulage) darf im Tarifvertrag dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen werden. 2) Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geht indessen nicht unter, wenn das tariflich hierfür vorgesehene betriebsverfassungsrechtliche Gremium nicht mehr besteht. Der Wegfall des Gesamtbetriebsrats infolge der Unternehmensspaltung in 11 Regionalgesellschaften führt daher nicht zu einer mitbestimmungsfreien Ausgestaltung der VSV-Zulage durch die Arbeitgeberin. 3) Fällt der Gesamtbetriebsrat infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung (hier: Aufspaltung der Deutschen Post Service- und Vertriebsgesellschaft in elf eingenständige regional Vertriebs GmbHs) fort, kann das fortbestehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann dem Konzernbetriebsrat oder dem örtlichen Betriebsrat der Regionalgesellschaft zustehen. 4) Ist die tarifliche vorgesehene freiwillige Zahlung auf längere Sicht nicht zu erwarten, besteht für den Betriebsrat kein Mitgestaltungsrecht im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 und damit kein Anrufungsrecht nach § 87 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 1 TaBV 6/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Angaben zur Reisezeit als Arbeitszeit |
| Leitsatz: | 1. Fehlerhafte Angaben zu Reisezeiten, die als Arbeitszeit gewertet werden, stellen grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar. 2. Weil nur eine fahrlässige Pflichtverletzung festgestellt wurde, war eine Abmahnung nicht entbehrlich. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 1681/03 | |
| Rechtsgebiete: | TGV, BRKG, MTArb, BGB |
| Leitsatz: | Werden zivile Wachmänner bei der Bundeswehr nach einen einheitlichen Jahresschichtplan grundsätzlich auf einem von drei, jeweils mehr als vier Kilometer Luftlinie oder fünf Kilometer Wegstrecke voneinander entfernten und einen gemeinsamen Wachleiter unterstehenden Wachbereichen eingesetzt und nur im Vertretungsfall (Urlaub und Krankheit) nach Bedarf für die beiden anderen Wachbereiche eingeteilt, so sind sie Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitstelle entfernten Arbeitsstelle i. S. d. Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb dienstlich verwendet werden und Anspruch auf Ausbleibezuzlage haben. In diesem Fall sind die anderen Wachbereiche keine weiteren Arbeitsstellen im Sinne der Tarifvorschrift. Es liegt auch keine abordnungsgleiche Maßnahme i. S. V. § 1 Abs. 2 Ziff. 8 TGV i. V. m. § 22 BRKG vor, die die Annahme eines Dienstgangs/einer Dienstreise i S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BRKG ausschließen könnte. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 17 Sa 1374/03 | |
| Rechtsgebiete: | TGV, BRKG, MTArb, BGB |
| Leitsatz: | Werden zivile Wachmänner bei der Bundeswehr nach einen einheitlichen Jahresschichtplan grundsätzlich auf einem von drei, jeweils mehr als vier Kilometer Luftlinie oder fünf Kilometer Wegstrecke voneinander entfernten und einen gemeinsamen Wachleiter unterstehenden Wachbereichen eingesetzt und nur im Vertretungsfall (Urlaub und Krankheit) nach Bedarf für die beiden anderen Wachbereiche eingeteilt, so sind sie Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitstelle entfernten Arbeitsstelle i. S. d. Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb dienstlich verwendet werden und Anspruch auf Ausbleibezuzlage haben. In diesem Fall sind die anderen Wachbereiche keine weiteren Arbeitsstellen im Sinne der Tarifvorschrift. Es liegt auch keine abordnungsgleiche Maßnahme i. S. V. § 1 Abs. 2 Ziff. 8 TGV i. V. m. § 22 BRKG vor, die die Annahme eines Dienstgangs/einer Dienstreise i S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BRKG ausschließen könnte. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 17 Sa 1967/03 | |