JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 05 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG, RL 00/78/EG |
| Schlagworte: | Auswahlrichtlinie, Punkteschema, grobe Fehlerhaftigkeit, Altersdiskriminierung |
| Leitsatz: | 1. Eine Auswahlrichtlinie gemäß § 95 BetrVG, die bei der Bewertung der für die Sozialauswahl zugrunde zu legenden Kriterien bei der Betriebszugehörigkeit und beim Lebensalter Zeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht berücksichtigt, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Richtline des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beschäftigung und Beruf (RL 00/78/EG). Eine solche Bewertung dient dem legitimen Ziel, solchen älteren, rentennahen Arbeitnehmern ein verhältnismäßig höheres Kündigungsrisiko zuzumuten, die bei typisierender Betrachtung wegen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von einer Kündigung wirtschaftlich weniger hart als jüngere Arbeitnehmer getroffen werden. 2. Eine solche Bewertung der sozialen Gesichtspunkte ist auch nicht völlig unausgewogen und damit nicht grob fehlerhaft i.S. von § 1 Abs. 4 KSchG. 3. Seit Einführung des § 1 Abs. 4 KSchG durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Auswahlrichtlinien nicht mehr, dass der Arbeitgeber Raum für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten haben muss. Der Arbeitgeber ist lediglich dann berechtigt und zugleich verpflichtet, eine Auswahlentscheidung vorzunehmen, wenn zwei Arbeitnehmer denselben Punktestand aufweisen oder ein krasser Ausnahmefall wie dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines nach der Auswahlrichtlinie zu kündigenden Arbeitnehmers vorliegt. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 2180/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG, BetrVG, ArbGG, GKG |
| Leitsatz: | 1. Das Berufungsgericht ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an korrekte Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts gebunden. 2. Tätlichkeiten gegenüber einer Mitarbeiterin können eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. 3. Der Betriebsrat ist auch dann ordnungsgemäß angehört, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Vertragspflichtverletzung nicht an dem im Anhörungsverfahren mitgeteilten Datum, sondern früher erfolgt ist. 4. Der uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist auch dann mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn die Klage abgewiesen wird. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 1989/03 | |
| Rechtsgebiete: | NPersVG |
| Schlagworte: | Benehmensherstellung bei außerordentlicher Kündigung |
| Leitsatz: | Das Verfahren der Benehmensherstellung bei außerordentlicher Kündigung im öffentlichen Dienst ist nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn der Vorsitzende gleichzeitig als Vorsitzender und als Vertreter der Angestelltengruppe unterschreibt. Für diesen Fall ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 Sa 1718/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Anfechtung der Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates |
| Leitsatz: | Der Betriebsrat braucht bei der Bildung von Ausschüssen nach § 28 Ab.s 1 Satz 1 BetrVG keine Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Ersatzmitgliedschaft ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG. Es fällt in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie der auf ein Absinken der Zahl de Mitglieder eines Arbeitsausschusses reagiert. Es ist ihm unbenommen, den Ausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder neu festzusetzen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 15 TaBV 75/03 | |