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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum04 / 2004 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 2140/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:BAT
Leitsatz:1) Die EG-Richtlinie 93/104 sagt nichts darüber aus, wie Arbeitszeit zu bezahlen ist.

2) Ebenso wie im Falle des Bereitschaftsdienstes dürfen die TV-Parteien auch die geringeren Belastungen der Arbeit, in die Arbeitsbereitschaft hineinfällt, dazu veranlassen, diese Arbeit geringer zu ergüten als "Vollarbeit".
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 2140/03



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 2141/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:BAT
Schlagworte:Arbeitsbereitschaft, Entgeld
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 2141/03

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 2142/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:BAT
Schlagworte:Arbeitsbereitschaft, Entgeld
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 2142/03

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 956/03 vom 19.04.2004

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Änderungskündigung zur Beendigungskündigung
Leitsatz:1. Steht die Reduzierung des Beschäftigtenbedarfs fest, muss der Arbeitgeber nach dem sog. Ultima ratio-Grundsatz prüfen, ob er den Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann, und zwar zu gleichen oder zu veränderten Bedingungen, unbefristet oder befristet.

2. Besteht eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, die gemessen an der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung eine Vertragsänderung voraussetzt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein konkretes Änderungsangebot unterbreiten und dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis beenden werde, wenn sich der Arbeitnehmer mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden erklärt.

3. Der Ausspruch einer Änderungskündigung ist nur dann entbehrlich,

a) wenn die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Arbeitgebers gemessen an dem ursprünglichenvertraglichen Anforderungsprofil sowie dem wirtschaftlichen und sozialen Status des Arbeitnehmers schlechterdings nicht in Betracht kommt (§ 242 BGB),

b) oder wenn der Arbeitnehmer eine geeignete Tätigkeit nach angemessener Überlegungszeit vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 956/03


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