JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, NachwG |
| Schlagworte: | Ausschlussfrist, einseitige, AGB, Überraschungsklausel, Einbeziehung, ausländischer Arbeitnehmer, Länge, drei Monate, Haftungsbegrenzung |
| Leitsatz: | 1. Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind, bestimmt sind nach dem eindeutigen, wenn auch von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgehenden Willen des Gesetzgebers nicht nach § 305 Abs. 2 BGB. Die Einbeziehung von ABG in den Arbeitsvertrag richtet sich allein nach §§ 145 ff. BGB. 2. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht tatsächlich vereinbarte Vertragsbedingungen nicht (nachträglich) unwirksam. 3. Ein Ausländer, der nach mündlichem Abschluss des Arbeitsvertrages einen in deutscher Sprache geschlossenen, deutschem Recht unterfallenden Formulararbeitsvertrag unterschreibt, ohne auf einer Übersetzung zu bestehen, muss auch nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist dieses Formularvertrages gegen sich gelten lassen. Insofern steht er einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt. 4. Eine Ausschlussfrist, die in einem Formularvertrag als eigener Untergliederungspunkt unter einer Regelung, die mit "Vergütung/Zahlungsweise" überschreiben ist, enthalten ist, ist keine Überraschungsklausel. Von einem Durchschnittsarbeitnehmer ist zu verlangen, dass er alles, was unter der Überschrift " Vergütung" im Arbeitsvertrag steht, vor Unterschrift zumindest überfliegt. 5. Einzelvertragliche Ausschlussfristen, die nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfassen, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn nicht ausnahmsweise ein Ausgleich für den Arbeitnehmer durch andere Vorteile erfolgt. 6. Eine einstufige Ausschlussfrist von 3 Monaten, die mit Fälligkeit zu laufen beginnt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, wenn davon nur Entgeltansprüche erfasst werden, die ausschließlich von der Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden abhängen. 7. § 202 BGB steht einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist, die nur alle wechselseitgen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, soweit sie die Vergütung betreffen, nicht entgegen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 1990/04 | |
| Rechtsgebiete: | MSchG |
| Schlagworte: | Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverbots |
| Leitsatz: | Liegt während des ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit vor, wie sie nur eine Schwangere treffen kann, so ist die Arbeitsunfähigkeit subsidiär, weil andernfalls § 11 MSchG weitgehend leer liefe (wie BAG v. 13.02.02 - 5 AZR 588/00). |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 517/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BUrlG, THW-HelfRG |
| Schlagworte: | keine Nachgewährung von Erholungsurlaub für Zeiten eines Einsatzes für das Technische Hilfswerk (THW) |
| Leitsatz: | Wird ein Arbeitnehmer , der sich als Helfer für das Technische Hilfswerk verpflichtet hat, während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen (hier im Zusammenhang mit Elbehochwasser), so hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1312/03 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, TV UmBW |
| Schlagworte: | Befristung wegen absehbaren Minderbedarfs, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr, Unterbringung unbefristet Beschäftigter, Änderung der prognostizierten Planung, vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Folgevertrages während einer bereits anhängigen Befristungskontrollklage |
| Leitsatz: | 1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. a) Das Gericht muss dazu feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehne Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand. b) Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen zeitweiser Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (z. B. durch Rationalisierungen bzw. (Teil-)Stillegungen), bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Der Umfang deshalb befristeter Arbeitsverhältnisse muss sich im Rahmen des prognostizierten Minderbedarfs halten (hier: Schließung einer Teileinheit der Marine; befristete Beschäftigung eines Festmacherhelfers im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBW unterzubringenden, unbefristet beschäftigten Mechaniker/Kraftfahrer). c) Erweist sich die Prognose als zutreffend, so ist die Befristung regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Ist dies hingegen nicht der Fall, muss der Arbeitgeber schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert (hier: Unterbringung des Mechanikers/Kraftfahrers auf einen - anderen - Schonarbeitsplatz nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.) 2) Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne (zumindest konkludenten) Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag auf eine neue Rechtsgrundlage und heben damit zugliche alle vorherigen Rechtsbeziehungen auf. In der Konsequenz dieser (ständigen) Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, indem er die Unwirksamkeit der vorhergehenden Befristung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen hat. (Fortführung von LAG Niedersachsen 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03 E, Revision zugelassen). |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1393/03 | |