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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum01 / 2004 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 01 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1130/03 E vom 12.01.2004

Rechtsgebiete:TzBfG, KSchG, BeschFG, ZPO, BAT, GG, ArbZVO-Lehr
Schlagworte:Verlässliche Grundschule in Niedersachsen, Eingruppierung + Befristung von sog. "Vertretungslehren"
Leitsatz:1. Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (ständige Rechtsprechung).

2. Die konsequente Fortführung dieses Rechtsgrundsatzes führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, in dem er erstinstanzlich obsiegt hat. Einer unvermeidbaren Rechtsschutzlücke setzt er sich damit nicht aus. Er ist nicht gezwungen, den befristeten Anschlussarbeitsvertrag abzuschließen, will er seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen. Nach dem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil befindet er sich nach § 16 Satz 1 TzBfG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und kann vorläufige Weiterbeschäftigung beantragen. Die Rechtsprechung des BAG zum sog. Anschlussverbot nach dem BeschFG ist nicht ohne weiteres auf befristete Folgeverträge nach dem TzBfG zu übertragen (verl. z. B. 26.07.2000 - 7 AZR 43/99 unter B. 1. der Gründe).
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1130/03 E



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1174/03 vom 12.01.2004

Rechtsgebiete:TzBfG, TV UmBW
Schlagworte:Befristung wegen absehbaren Minderbedarf, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr
Leitsatz:1. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (hier: Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr; befristete Beschäftigung einer Lagerarbeiterin im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBw unterzubringenden Kfz-Mechaniker).

2. Steht fest, dass sich bei Ablauf der vorgesehenen Zeit der Minderbedarf nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise realisiert (hier: Unterbringung des Kfz-Mechanikers auf einen anderen Dienstposten), muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1174/03

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 219/03 vom 08.01.2004

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:verhaltensbedingte Kündigung wegen beabsichtigten Management-Buy-outs, Gesamtpersonalleiter als leitender Angestellter
Leitsatz:1. Die Absicht eines Angestellten, die A Arbeitgeberin im Wege eines Management Buy-Outs zu übernehmen, stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Solange die entsprechenden Planungen nicht über den Status der Vorbereitungshandlungen hinausgehen, besteht keine Offenbarungspflicht.

2. Ein Gesamtpersonalleiter für Werke mit mehr als 1000 Beschäftigten ist leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG, wenn er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitnehmern berechtigt war. Das ist nicht der Fall, wenn für eine Einstellung oder Entlassung die Zustimmung des jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Abstimmung mit dem Geschäftsführer oder anderen Mitgliedern des Management-Teams erforderlich war.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 219/03


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