JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Sozialauswahl, im Ausland zu erfüllende Unterhaltspflicht, Präklusion |
| Leitsatz: | 1. Die Nichtbeachtung von im Ausland zu erfüllenden Unterhaltspflichten in einer Auswahlrichtlinie gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG widerspricht der Wertentscheidung des Art. 6 GG, die bei der Konkretisierung des in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten Gebots zur Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit von den Arbeitsgerichten zu beachten ist. Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt. Er umfasst vielmehr eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet worden und ob die Rechtswirkung des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind, solange es sich um Lebensgemeinschaften handelt, die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht grundlegend fremd sind wie die Mehrehe. Missbrauchsmöglichkeiten lässt sich durch die Pflicht zum Nachweis des Bestehens und der Erfüllung ausländischer Unterhaltsverpflichtungen begegnen. Dabei können je nach der Eilbedürftigkeit des Kündigungsausspruches auch kurze Fristen gesetzt werden. 2. Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung verspäteten Vorbringens nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 247/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Zurückbehaltungsrecht bei teilweise unberechtigt zugewiesener Tätigkeit |
| Leitsatz: | 1. Eine Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. 2. Hat er dem Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe zugewiesen, deren Erfüllung dieser teilweise schuldet, kann dem Arbeitnehmer nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der gesamten Arbeitsleistung zustehen, wenn die arbeitsaufgabe nicht teilbar oder ihm die Erbringung einer Teilleistung nicht zuzumuten ist. 3. Das Zurückbehaltungsrecht muss nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden, also mit Rücksicht auf die vertraglichen Interessen des Arbeitgebers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1071/03 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Schlagworte: | Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren |
| Leitsatz: | Wird ein Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf der neue Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 TaBV 91/03 | |