JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer muss seine Überstunden im Einzelnen so darlegen, dass nachvollzogen werden kann, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ein pauschales Bestreiten der Mehrarbeit durch den Arbeitgeber genügt nicht. Dem Arbeitgeber ist es zumutbar, anhand seiner Unterlagen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nachzuvollziehen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 Sa 100/03 | |
| Rechtsgebiete: | BurlG, BGB |
| Schlagworte: | Schadensersatz für den untergegangenen Urlaubsabgeltungsanspruch |
| Leitsatz: | Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub folgt in seinem rechtlichen Schicksal dem Freistellungsanspruch. Das gilt auch für Sekundäransprüche. Deshalb erfordert der Anspruch auf Schadensersatz für den untergegangenen Abgeltungsanspruch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug setzt. Dazu muss er Urlaub bzw. dessen Abgeltung grundsätzlich im Urlaubsjahr verlangen. Eine Geltendmachung im Übertragungszeitraum (bis zum 31.03. des Folgejahres) genügt nur, wenn die Übertragungsvoraussetzungen für den Urlaubsanspruch erfüllt wäre. Die Urlaubsabgeltung ist damit kein vom Schicksal des Urlaubsanspruchs gelöster Geldanspruch, dessen Übertragung naturgemäß weder von dringenden betrieblichen noch von persönlichen Gründen des Arbeitnehmers abhängig sein kann. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1048/03 | |
| Rechtsgebiete: | TV |
| Leitsatz: | Enthält ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung und bestimmt der Tarifvertrag im Sinne einer Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, wird durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie kraft betrieblicher Übung erfolgen, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt, bzw. der Stichtag nicht vorverlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsieht und regelt, dass lediglich durch eine Betriebsvereinbarung der Zeitpunkt der Auszahlung i. S. des § 2 Ziff. 1 Tarifvertrag anders regeln könne. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 8 Sa 341/03 | |