JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 07 / 2003
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Böswilliges Unterlassen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 998/03 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Leitsatz: | Eine Insolvenzfeststellungsklage (§ 179 InsO) ist auch dann zulässig, wen der Insolvenzverwalter die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat. Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Einer Beschränkung des Betrages steht der Schutzzweck des § 181 InsO nicht entgegen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 3/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag, Vertretung |
| Leitsatz: | Zu den erhöhten Anforderungen bei der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zur Vertretung angestellten Arbeitnehmerin bei langjähriger Beschäftigung infolge wiederholter Befristungen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 12 Sa 1582/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, Laufbahnverordnung, BPersVG |
| Schlagworte: | Konkurrentenklage eines freigestellten Mitglieds des Personalrats |
| Leitsatz: | 1. Ist ein öffentlicher Arbeitgerber in einem Auswahlverfahren um die Besetzung einer Beförderungsstelle (hier der eines Schulleiters) zur Wiederholung der Auswahlentscheidung aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung eines Bewerbers verurteilt worden, darf er die Stelle nicht vorzeitig mit einem anderen Bewerber besetzen. 2. Haftet dem Verfahren ein grober Bewertungsfehler an, muss der öffentliche Arbeitgeber das Verfahren abbrechen und insgesamt erneut einleiten, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Bewerber, deren Qualifikation rechtsfehlerfrei beurteilt sein muss. Der Personalrat ist erneut zu beteiligen. 3. Aus dem Umstand der Freistellung dürfen für die Beurteilung eines Personalratsmitglieds weder bevorzugende noch nachteilhafte Schlüsse gezogen werden. Hat ein freigestelltes Personalratsmitglied bei einem siebenstufigen Notensystem die Bestnote erhalten, kann er diese Zensur erst recht bei einem auf fünf Stufen komprimierten System beanspruchen, wenn eine Gegenüberstellung der Beurteilungsgrundsätze keine Verschärfung der Anforderungen ergibt. Die Vorgabe einer prozentualen Begrenzung der Bestnote in dem neuen Bewertungssystem begründet die erhöhten Anforderungen allein nicht. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1551/02 | |