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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum07 / 2003 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 998/03 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Böswilliges Unterlassen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 998/03



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 3/03 vom 10.07.2003

Rechtsgebiete:InsO
Leitsatz:Eine Insolvenzfeststellungsklage (§ 179 InsO) ist auch dann zulässig, wen der Insolvenzverwalter die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat.

Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Einer Beschränkung des Betrages steht der Schutzzweck des § 181 InsO nicht entgegen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 3/03

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 12 Sa 1582/02 vom 08.07.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Vertretung
Leitsatz:Zu den erhöhten Anforderungen bei der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zur Vertretung angestellten Arbeitnehmerin bei langjähriger Beschäftigung infolge wiederholter Befristungen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 12 Sa 1582/02

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1551/02 vom 07.07.2003

Rechtsgebiete:GG, Laufbahnverordnung, BPersVG
Schlagworte:Konkurrentenklage eines freigestellten Mitglieds des Personalrats
Leitsatz:1. Ist ein öffentlicher Arbeitgerber in einem Auswahlverfahren um die Besetzung einer Beförderungsstelle (hier der eines Schulleiters) zur Wiederholung der Auswahlentscheidung aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung eines Bewerbers verurteilt worden, darf er die Stelle nicht vorzeitig mit einem anderen Bewerber besetzen.

2. Haftet dem Verfahren ein grober Bewertungsfehler an, muss der öffentliche Arbeitgeber das Verfahren abbrechen und insgesamt erneut einleiten, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Bewerber, deren Qualifikation rechtsfehlerfrei beurteilt sein muss. Der Personalrat ist erneut zu beteiligen.

3. Aus dem Umstand der Freistellung dürfen für die Beurteilung eines Personalratsmitglieds weder bevorzugende noch nachteilhafte Schlüsse gezogen werden. Hat ein freigestelltes Personalratsmitglied bei einem siebenstufigen Notensystem die Bestnote erhalten, kann er diese Zensur erst recht bei einem auf fünf Stufen komprimierten System beanspruchen, wenn eine Gegenüberstellung der Beurteilungsgrundsätze keine Verschärfung der Anforderungen ergibt. Die Vorgabe einer prozentualen Begrenzung der Bestnote in dem neuen Bewertungssystem begründet die erhöhten Anforderungen allein nicht.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1551/02


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