JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang, Voraussetzungen der Weitergeltung der im Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen |
| Leitsatz: | 1) Unterlässt der Arbeitgeber die Eingruppierung eines einzustellenden Arbeitnehmers und entsteht dadurch ein betriebsverfassungswidriger Zustand nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer nach Maßgabe der anzuwendenden Vergütungsordnung eingruppiert, die Zustimmung dazu beantragt und ein Verweigerungsfall das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt. 2) Ein betriebsverfassungswidriger Zustand setzt in einem solchen Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung voraus. Die in einem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsordnung entfaltet für Arbeitnehmer, die nach dem Übergang des Betriebes eingestellt werden, keine unmittelbare rechtliche Wirkung mehr, sofern der Tarifvertrag nicht arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird (BAG 20.06.2001 - 4 AZR 295/00. 3) Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, zukünftig individuelle Vergütungsabreden zu treffen, ohne auf ein bestimmtes Entlohnungssystem zurückzugreifen, fällt die in dem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsnordung. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 TaBV 91/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Rente wegen Invalidität, Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden |
| Leitsatz: | Auch im Falle des Versorgungsfalles wegen Invalidität kann eine zweifache Kürzung der Betriebsrente, nämlich zum einen wegen des vorgezogenen Rentenbezugs und zum anderen wegen des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 3 Sa 1637/02 B | |
| Rechtsgebiete: | NPersVG |
| Leitsatz: | Eine mündliche Äußerung des Personalrats innerhalb der Stellungnahmefrist zur beabsichtigten außerordentliche Kündigung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn für die Dienststelle erkennbar war, dass der Personalrat diese ohne vorherige Durchfürhung einer Sitzung machte und auch nicht sämtliche Miglieder des Personalrats anwesend waren. Die alleinige Äußerung des Personalratsvorsitzenden reicht insoweit auch gemäß § 28 Abs. 2 NPersVG nicht aus, da die Äußerung des Mitglieds der Gruppe fehlt, der die zu kündigende Mitarbeiterin angehört. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 Sa 1755/02 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, ZPO, BErzGG |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 1306/02 | |