JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 05 / 2003
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Macht ein Gläubiger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft, dass er zu keinem Zeitpunkt die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mit einem Zahlungstitel gegen den Schuldner besessen hat, und versichert sein Anwalt zudem, dass er die Akte einschließlich der in seinem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung vernichtet hat, nachdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus nachvollziehbaren Gründen aussichtslos erschienen und Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat er auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, auch nach über 25 Jahren. Bloße Glaubhaftmachung reicht allerdings nicht aus, wenn der vor Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung anzuhörende Schuldner nachvollziehbar erwidert, die Klageforderung sei erfüllt, und er habe den daraufhin an ihn ausgehändigten Titel vernichtet. In diesem Fall muss der Gläubiger den Vollbeweis führen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 5 Ta 276/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Leitsatz: | Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrates nach § 98 Abs. 1 BetrVG - Durchführung der Maßnahme der Berufsbildung - und nach § 99 BetrVG - Einstellung - bei der Ausbildung betriebsfremder Auszubildender zusammen mit eigenen Auszubildenden in der Lehrwerkstatt des Arbeitgeber. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 15 TaBV 2/03 | |
| Rechtsgebiete: | TKT |
| Leitsatz: | 1. Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 TKT haben Vertreter/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit 19.976 bis 22.999 Versicherten, sofern eine entsprechende Stelle eingerichtet ist und die Stellenvertretung dauerhaft übertragen wurde. Wiederholte Abwesenheitsvertretung erfüllen die Voraussetzungen nicht. 2. Nach dem 9.9.1998 haben "ständige Gelegenheitsvertreter" der Geschäftsstellenleiter/Innen aufgrund der an diesem Tage zwischen dem Vorstand und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung Anspruch auf Vergütung zwei Gruppen unter der Dienststellenleitung, wenn sie nach dem 9.9.1998 Abwesenheitsvertretung mit Wissen des Arbeitgebers tatsächlich wahrgenommen haben. Soweit in der Vereinbarung vom 9.9.1998 vorgesehen ist, dass der erfolgreiche Bewerber rückwirkend Vergütungsansprüche für Zeiten beanspruchen kann, in denen der erfolglose Bewerber die Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der erfolglose Bewerber kann für diesen Zeitraum die gleiche Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1302/02 | |
| Rechtsgebiete: | ETV-Arb, TzBfG, ZPO, KSchG |
| Leitsatz: | § 23 ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), der die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 690/02 | |