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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum01 / 2003 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 335/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:GG, TzBfG
Schlagworte:Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung
Leitsatz:1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmerin gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 335/02



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 334/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:GG, TzBfG
Schlagworte:Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung
Leitsatz:1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 334/02

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 148/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:GG, TzBfG
Schlagworte:Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung
Leitsatz:1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 148/02

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 390/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:GG, TzBfG
Schlagworte:Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung
Leitsatz:1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheil, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 390/02


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