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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum08 / 2002 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 409/02 vom 16.08.2002

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, ZPO
Schlagworte:Sozialauswahl und Auswahlrichtlinien
Leitsatz:1.

Zur Sachdienlichkeit einer Klagänderung in der Berufungsinstanz.

2.

Vereinbaren die Betriebspartner in einer Auswahlrichtlinie für die Vorauswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer ein Punkteschema, das dem der Entscheidung des BAG vom 18.01.1990 (2 AZR 357/89, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 - Soziale Auswahl) zugrunde Hegenden entspricht, so ist dies nicht grob fehlerhaft.

3.

Wendet der Arbeitgeber bei 4er abschließenden individuellen Abschlussprüfung, welche Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen sind, in der Auswahlrichtlinie angeführte soziale Gesichtspunkte lediglich konkret an, ist die von ihm getroffene Entscheidung nun auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.

4.

Wird als weiterer in die Entscheidung über die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer einzubeziehender Gesichtspunkt in der Richtlinie die besondere Pflegebedürftigkeit unterhaltsberechtigter Angehöriger aufgeführt und sieht der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen starken häuslichen Verpflichtungen unterliegt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt schlechter vermittelbar ist, als schutzwürdiger an als Arbeitnehmer, die solchen Beschränkungen nicht unterliegen, so ist dies nicht grob fehlerhaft.

5.

Eine Regelung ein einem Sozialplan, wonach nur die Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 612 a BGB und ist daher nichtig.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 409/02



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 1781/01 vom 15.08.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Leitsatz:§ 111, 113 Abs. 3 BetrVG sind kein Schutzgesetz i. S. d, § 823 Abs. 2 BGB.

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG kann die Haftung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gem. § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 1781/01

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 183/02 vom 13.08.2002

Rechtsgebiete:BMT AW II, AW-KrT
Leitsatz:Pflege (in Gestalt von Verbandswechsel, Medikamentenvergabe, Versorgung mit Inkontinenzartikeln, subcutaner Insulingabe, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen, Umlagerungen) an alten Menschen, die wegen verschiedener Krankheiten ständiger medizinischer Betreuung bedürfen, ist über die Altenpflege hinausgehende Krankenpflege. Obliegt dem Angestellten eine derartige Pflege bei der ganz überwiegenden Anzahl der von ihm betreuten Bewohner, so steht ihm die Geriatriezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT zu.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 183/02

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 534/02 vom 12.08.2002

Rechtsgebiete:InsO, BetrVG, KSchG
Leitsatz:1. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass eine geplante Betriebsänderung ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren durchgeführt wird. Entlässt er aber Arbeitnehmer, ohne von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, ist er in aller Regel zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG verpflichtet.

2. Ausnahmen sind in der Insolvenz nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, etwa wenn bereits der vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass im Zeitpunkt des Insolvenzantrages keine Masse vorhanden ist, mit der das Verfahren bestritten oder Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden können und deshalb im Interesse der Arbeitnehmer nur die sofortige vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit in Betracht kommt (im Anschluss an BAG 15.09.1976 - 1 AZR 784/75).

3. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, ist die Abfindung nach § 113 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Grundsätzen zu § 10 Abs. 1, 2 KSchG zu bestimmen. Neben den im Gesetz genannten Kriterien ist u. a. die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Sanktionszweck des § 113 BetrVG verbiete dabei zwar eine direkte oder analoge Anwendung des § 112 Abs. 5 BetrVG, auch in der Insolvenz. Das Gericht ist aber nicht gehindert, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Interessen anderer Gläubiger in der Gesamtabwägung einzubeziehen. Liegt zudem nur ein geringer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht vor, kann es bei einem massearmen Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Rechtsgedanken des § 123 InsO aufgreifen und die Abfindung auf 2,5 Bruttomonatsgehälter begrenzen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 534/02


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