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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum05 / 2002 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 05 / 2002



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 5 TaBV 21/02 vom 27.05.2002

Rechtsgebiete:BetrVG
Leitsatz:Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu beschließen, welche Sachmittel für seine Arbeit erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Zu Sachmitteln zählen nach § 40 Abs. 4 n.F. BetrVG Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik. Es gilt das Prinzip der Äquivalenz der Mittel.

Nicht zu beanstanden ist der Beschluss eines aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats, der ein Telefaxgerät zu seiner ausschließlichen Nutzung beansprucht, wenn im Betrieb insgesamt 6 Geräte vorhanden sind und eine Kommunikation über Telefax zum betrieblichen Standard gehört. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann er in aller Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Gerätes des Arbeitgebers verwiesen werden. Das gilt zumal dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig in Rechts- und Regelungsstreitigkeiten auseinandersetzen und aus diesem Grund kurzfristige Korrespondenz zu Rechtssekretären, Rechtsanwälten oder Mitgliedern von Einigungsstellen erforderlich sein kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 5 TaBV 21/02



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 1629/01 vom 24.05.2002

Rechtsgebiete:KSchG, InsO
Leitsatz:Eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung während der Freistellungsphase bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 3 Sa 1629/01

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 3 TaBV 22/01 vom 24.05.2002


LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 10 TaBV 22/02 vom 17.05.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/104/EG v. 23.11.1993, ArbZG, DRK-TV
Leitsatz:1.

Die Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993 erfasst auch den Rettungsdienst.

2.

Die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG durch den EuGH in seinem Urteil vom 03.10.2000 (Rs. C-303/98, AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104-Simap) ist für die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten bindend. Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/ 104/EG erlaubt keine Abweichung von der gemeinschaftsweiten Definition der Arbeitszeit in der Auslegung des EuGH durch den nationalen Gesetzgeber.

3.

Der von den Arbeitnehmern in Form persönlicher Anwesenheit in der Rettungswache erbrachte Bereitschaftsdienst unterfällt dem Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG in ihrer Auslegung durch den EuGH, weil die Arbeitnehmer in der Wahl ihres Aufenthaltsortes auf die Rettungswache beschränkt sind und dem Arbeitgeber uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

4.

§ 2 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ArbZG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Rettungswache geleistet werden muss, als Arbeitszeit anzusehen ist. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 1. Alternative ArbZG ermöglicht diese nach dem Zweck des Arbeitszeitgeseztes gebotene, das Ziel der Richtlinie 93/104/EG allein gewährleistende Auslegung. Der das Ziel der Richtlinie 93/104/EG partiell verkennende gesetzgeberische Wille, den Bereitschaftsdienst der Ruhezeit zuzuordnen, steht einer vom Wortlaut des nationalen Rechts noch gedeckten Auslegung im Lichte des Zwecks der Richtlinie nicht entgegen, weil anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz der Arbeitszeit zugeordnet hätte, wenn er das Regelungsziel der Richtlinie 93/104/EG erkannt hätte.

5.

Die höchst zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden unter Einrechnung des Bereitschaftsdienstes.

6.

Aus der arbeitszeitrechtlichen Einordnung des Bereitschaftsdienstes aufgrund der Regelung in Art. 2 Ziffer 1) Richtlinie 93/104/EG können keine Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Behandlung des Bereitschaftsdienstes gezogen werden.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 10 TaBV 22/02


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