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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 29.08.2006, Aktenzeichen: 1 Sa 1016/06 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 1 Sa 1016/06

Urteil vom 29.08.2006


Leitsatz:1. Nach § 123 BGB kann ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist.

2. Eine bewusste Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ist nicht anzunehmen, wenn dieser die im Vergleich ausgewiesene Abfindung gezahlt hat. Dem Ausfall von Zahlungen aus einem neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Pachtverhältnisses kommt dabei keine Bedeutung zu, da der Kläger bei Vergleichsabschluss von der zwischenzeitlichen Betriebseinstellung des beklagten Arbeitgebers Kenntnis hatte und die Pachtzinszahlungen nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gemacht wurden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 123,
Stichworte:Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs,
Verfahrensgang:ArbG Hildesheim 1 Ca 496/03 vom 10.08.2004

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