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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 29.04.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 1330/04 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 1330/04

Urteil vom 29.04.2005


Leitsatz:1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.

2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.

3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Vorschriften:BGB § 615, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes,
Verfahrensgang:ArbG Osnabrück 5 Ca 122/03 vom 12.03.2004

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