JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 29.04.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 1330/04
| Leitsatz: | 1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden. 2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu. 3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Vorschriften: | BGB § 615, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes, |
| Verfahrensgang: | ArbG Osnabrück 5 Ca 122/03 vom 12.03.2004 |
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