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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 19/03 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 19/03

Urteil vom 28.03.2003


Leitsatz:Die falsche Angabe des Kündigungsgrundes in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten.

Ein Schaden in Höhe des auf Grund der verlängerten Sperrfrist nicht gezahlten Arbeitslosengeldes entsteht beim Arbeitnehmer jeoch nur dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Arbeitsverwaltung nicht erfolgt.

Unabhängig davon kann zuvor ein Verzugsschaden eintreten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 275, BGB § 276, BGB § 280, BGB § 619 a,
Stichworte:Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung,
Verfahrensgang:ArbG Lingen 2 Ca 394/02 vom 20.11.2002

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