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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 1294/02 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 Sa 1294/02

Urteil vom 28.01.2003


Leitsatz:1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 sind grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/Forschungseinrichtung zu berücksichten.

2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:HRG, BGB
Vorschriften:HRG § 57 c Abs., BGB § 242,
Verfahrensgang:ArbG Emden 2 Ca 743/01 vom 25.07.2002

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