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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 27.06.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 1755/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 1755/02

Urteil vom 27.06.2003


Leitsatz:Eine mündliche Äußerung des Personalrats innerhalb der Stellungnahmefrist zur beabsichtigten außerordentliche Kündigung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn für die Dienststelle erkennbar war, dass der Personalrat diese ohne vorherige Durchfürhung einer Sitzung machte und auch nicht sämtliche Miglieder des Personalrats anwesend waren.

Die alleinige Äußerung des Personalratsvorsitzenden reicht insoweit auch gemäß § 28 Abs. 2 NPersVG nicht aus, da die Äußerung des Mitglieds der Gruppe fehlt, der die zu kündigende Mitarbeiterin angehört.
Rechtsgebiete:NPersVG
Vorschriften:NPersVG § 28 Abs. 2, NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, NPersVG § 76 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Osnabrück 2 Ca 371/02 vom 26.06.2002

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