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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 26.07.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 234/04 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 234/04

Urteil vom 26.07.2004


Leitsatz:Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, das mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (im Anschluss an BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG, 1996).
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 2,
Stichworte:Darlegungs- und Beweislast für Verstoß gegen das Anschlussverbot bei einem befristeten Arbeitsvertrag,
Verfahrensgang:ArbG Wilhelmshaven 2 Ca 406/03 vom 8.01.2004

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