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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 25.11.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 908/03 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 Sa 908/03

Urteil vom 25.11.2003


Leitsatz:Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG kann der/die Anspruchsberechtigte die bestehende Teilzeit während der Elternzeit fortsetzen. Die Fortsetzung der Teilzeit muss nicht nahtlos erfolgen, sondern kann auf Teile der Elternzeit beschränkt werden. Die Festlegung der Zeiten völliger Freistellung und der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung muss aber bindend im Elternzeitantrag erfolgen.
Rechtsgebiete:BErzGG, BGB
Vorschriften:BErzGG § 15 Abs. 5, BErzGG § 16 Abs. 1, BGB § 615,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 13 Ca 654/02 vom 28.02.2003

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