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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 25.10.2004, Aktenzeichen: 5 TaBV 96/03 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 TaBV 96/03

Urteil vom 25.10.2004


Leitsatz:1. Die Beleidigung von Vorgesetzten als "Arschlöcher" stellt eine schwere verbale Entgleisung dar, durch die ein Betriebsratsvorsitzender sowohl das Arbeitsverhältnis als auch seine Amtspflicht verletzt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer solchen Verbalinjurie zu ersetzen bez. ob der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen ist.

2. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann ferner dann begründet sein, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer seine Arbeitsleitung betreffenden Abmahnung (hier: aufgrund einer Kundenbeschwerde) eine schärfere, formalistischere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ankkündigt ("Schluss mit dem Gentlemens Agreement") und später betriebsöffentlich äußert, nach einer obsiegendem Entscheidung beim Arbeitsgericht werde er "so richtig auf den Putz hauen" und "der Firma zeigen, wo es langgeht."
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 2, BetrVG § 23 Abs. 1, BetrVG § 78 Abs. 2, BetrVG § 103 Abs. 1,
Stichworte:Zustimmungsersetzung zur Kündigung sowie Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Amtsmissbrauchs und Beleidigung,
Verfahrensgang:ArbG Lüneburg 4 BV 4/03 vom 28.10.2003

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