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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 25.05.2004, Aktenzeichen: 13 Sa 1989/03 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 Sa 1989/03

Urteil vom 25.05.2004


Leitsatz:1. Das Berufungsgericht ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an korrekte Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts gebunden.

2. Tätlichkeiten gegenüber einer Mitarbeiterin können eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

3. Der Betriebsrat ist auch dann ordnungsgemäß angehört, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Vertragspflichtverletzung nicht an dem im Anhörungsverfahren mitgeteilten Datum, sondern früher erfolgt ist.

4. Der uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist auch dann mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn die Klage abgewiesen wird.
Rechtsgebiete:ZPO, KSchG, BetrVG, ArbGG, GKG
Vorschriften:ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, KSchG § 1 Abs. 2, BetrVG § 102, ArbGG § 12 Abs. 7, GKG § 19,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 7 Ca 179/03 vom 2.09.2003

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