JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 25.04.2006, Aktenzeichen: 13 Sa 1795/05
| Leitsatz: | Wird im Mitbestimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung die Frist zur Stellungnahme abgekürzt, ohne dass ein dringender Fall vorliegt, gibt die Mitarbeitervertretung keine Stellungnahme ab, gilt die Zustimmung zur Kündigung nicht als erteilt. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Mitarbeitervertretung die Abkürzung der Frist nicht gerügt hat. |
| Rechtsgebiete: | MVG |
| Vorschriften: | MVG § 39, |
| Stichworte: | Abkürzung der Stellungnahmefrist im Mitbestimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hildesheim 3 Ca 417/04 vom 08.09.2005 |
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