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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 990/05 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 3 Sa 990/05

Urteil vom 23.06.2006


Leitsatz:Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und nimmt der Arbeitnehmer diese nicht unter Vorbehalt an und entfaltet keine Initiative, um bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu den angebotenen geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, greift die Anrechnungsregelung des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG ein. Ein weiteres ausdrückliches Angebot zur Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Vorschriften:KSchG § 11 S. 1 Nr. 2, BGB § 615 S. 2,
Verfahrensgang:ArbG Lingen 1 Ca 727/02 vom 15.04.2005

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