JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 23.06.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1938/02
| Leitsatz: | Scheitern die Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und einem neuen Auftraggeber über die dauerhafte Nutzung der Anlagen und Räumlichkeiten eines Call-Centers, liegt selbst dann kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor, wenn der Auftrageber den Insolvenzverwalter vorübergehend ein bestimmtes Telefonvolumen übertragen hat, das etwas mit einem Viertel der bisherigen Belegschaft bewältigt wurde, sowie - im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter - auftragsspezifische Software installieren und den Betrieb vorübergehend durch eigene Mitarbeiter führen ließ. In diesem Fall ist von dem Insolvenzverwalter keine wirtschaftliche Einheit auf den neuen Auftraggeber übergegangen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 613 a, |
| Stichworte: | Zur Frage des Betriebsüberganges eines Call-Centers in der Insolvenz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lüneburg 3Ca 235/02 vom 06.11.2002 |
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