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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 23.06.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1938/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 1938/02

Urteil vom 23.06.2003


Leitsatz:Scheitern die Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und einem neuen Auftraggeber über die dauerhafte Nutzung der Anlagen und Räumlichkeiten eines Call-Centers, liegt selbst dann kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor, wenn der Auftrageber den Insolvenzverwalter vorübergehend ein bestimmtes Telefonvolumen übertragen hat, das etwas mit einem Viertel der bisherigen Belegschaft bewältigt wurde, sowie - im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter - auftragsspezifische Software installieren und den Betrieb vorübergehend durch eigene Mitarbeiter führen ließ. In diesem Fall ist von dem Insolvenzverwalter keine wirtschaftliche Einheit auf den neuen Auftraggeber übergegangen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613 a,
Stichworte:Zur Frage des Betriebsüberganges eines Call-Centers in der Insolvenz,
Verfahrensgang:ArbG Lüneburg 3Ca 235/02 vom 06.11.2002

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