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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 7 Sa 1655/08 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 7 Sa 1655/08

Urteil vom 23.04.2009


Leitsatz:1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen.

2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist.
Rechtsgebiete:BUrlG
Vorschriften:BUrlG § 7 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Urlaubsabgeltung, zusammenhängende Gewährung, treuwidrig, widersprüchliches Verhalten, Wunsch,
Verfahrensgang:ArbG Hannover, 10 Ca 463/07 vom 23.09.2008

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