JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 22.03.2002, Aktenzeichen: 16 Sa 1799/01
| Leitsatz: | Ob eine Erbin auch in die Rechte ihres verstorbenen Ehemannes, der eine Auflösungsvereinbarung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer 4bfindung vereinbart hatte, eintritt, richtet sich nach dem Willen der Vertragsschließenden. Die Forderung ist jedenfalls dann mit Abschluss des Vergleichs entstanden, wenn eine Gegenleistung des Erblassers durch das Ausscheiden erbracht wurde, wodurch die Arbeitgeberin wirtschaftliche Vorteile erlangte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Vorschriften: | BGB § 1922, KSchG § 9, KSchG § 10, |
| Verfahrensgang: | ArbG Osnabrück 4 Ca 783/01 07.11.2001 |
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