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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 5 Sa 626/06 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 626/06

Urteil vom 22.01.2007


Leitsatz:Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). § 4 Satz 4 KSchG, wonach die Drei-Wochen-Frist erst ab Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung der Behörde an die schwangere Arbeitnehmerin in Gang gesetzt wird, gilt nur für den Fall, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zuvor mitgeteilt hat. Kannte die Arbeitnehmerin den Umstand der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt hingegen selbst nicht, eröffnet ihr § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Kenntnis die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, MuSchG, KSchG
Vorschriften:ArbGG § 9 Abs. 5, ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 4 Satz 4, KSchG § 1 a Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Mitteilungsfrist, Schwangerschaft, Klagefrist, Kündigung, schwangere Arbeitnehmerin,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 6 Ca 371/05 vom 17.11.2006

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