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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 13 Sa 1385/04 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 Sa 1385/04

Urteil vom 19.04.2005


Leitsatz:1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede - Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung - ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.

3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB.
Rechtsgebiete:VwVfg, BGB
Vorschriften:VwVfg § 56 Abs. 1, BGB § 315,
Stichworte:Arbeitsvertragliche Nebenabrede und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Oldenburg 2 Ca 798/03 vom 21.06.2004

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