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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 17.07.2006, Aktenzeichen: 11 Sa 1114/05 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 11 Sa 1114/05

Urteil vom 17.07.2006


Leitsatz:Nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab 01.04.2004 geltenden Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist für die Eingruppierung maßgeblich auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch ein Gebäudereiniger mit abgeschlossener Berufsausbildung hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7, wenn die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (hier: Glasreinigung) nicht Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
Rechtsgebiete:RTV
Vorschriften:RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7,
Stichworte:Eingruppierung eines Gebäudereinigers,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 5 Ca 609/04 vom 08.06.2005

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