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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 17.06.2005, Aktenzeichen: 3 TaBV 19/05 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 3 TaBV 19/05

Urteil vom 17.06.2005


Leitsatz:Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 3). Das gilt auch bei einem von mehreren Arbeitgebern gebildeten Gemeinschaftsbetrieb. Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob die Vergütungsordnung für den jeweils einstellenden Arbeitgeber gilt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99,
Stichworte:Mitbestimmung bei einer Eingruppierung, Gemienschaftsbetrieb,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 9 BV 4/04 vom 10.11.2004

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