JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 13 Sa 566/03
| Leitsatz: | 1. Wird der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist vorläufig weiterbeschäftigt ohne schriftliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung für das Weiterbeschäftigungsverhältnis, dann besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. 2. Für die Kündigungsschutzklage entfällt nicht das Rechtschutzintresse, es sei denn, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unstreitig ist. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, TzBfG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 4, TzBfG § 21, TzBfG § 14 Abs. 4, BGB § 613 a, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hameln 1 Ca 653/02 vom 04.02.2003 |
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