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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 16.07.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 1894/06 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 9 Sa 1894/06

Urteil vom 16.07.2007


Leitsatz:Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 307 Abs. 1, BGB § 618, BGB § 619,
Stichworte:Kleiderordnung, Berufskleidung, Kostentragung, Kostenpauschale, Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrages,
Verfahrensgang:ArbG Emden 2 Ca 350/06 vom 26.10.2006

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