JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 3 Sa 1956/06 B
| Leitsatz: | Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Damit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens anhand der Versorgungszusage so zu ermitteln, wie sie für einen zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versorgungsfall gegolten hätten. Wird die Versorgungsleistung nach dem vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Bruttoverdienst bemessen, dann ist dieser Verdienst die beizubehaltende Bemessungsgrundlage. Es ist damit zu unterstellen, dass der Arbeitnehmer bei seinem tatsächlichen späteren Versorgungsfall das Gleiche verdient hätte wie bei seinem tatsächlichen Ausscheiden. Es ist nicht etwa ein hypothetischer Verdienst bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze zugrunde zu legen. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 1, |
| Stichworte: | Veränderungssperre, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oldenburg, 5 Ca 714/05 B vom 04.07.2006 |
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