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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 16.05.2008, Aktenzeichen: 12 Sa 1796/07 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 12 Sa 1796/07

Urteil vom 16.05.2008


Leitsatz:1. Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel setzt keine exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung voraus.

2. "Einschlägig" i. S. der Tarifnorm ist eine kaufmännische Ausbildung wie die einer Reiseverkehrskauffrau, auch wenn nach der Ausbildung eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel ausgeübt wird.

3. Eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau ist nach Tarifgruppe G 2 letzter Absatz bei Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin im 3. Berufsjahr eingestuft.
Rechtsgebiete:Gehalts- und Lohntarifvertrag
Vorschriften:Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Niedersächsischen Einzelhandel vom 25.07.2006,
Stichworte:Einschlägige Berufsausbildung i. S. G II Gehalts- und Lohntarifvertrag Nds. Einzelhandel,
Verfahrensgang:ArbG Hameln, 1 Ca 300/07 vom 08.11.2007

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