JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 16.02.2009, Aktenzeichen: 9 Sa 1834/06
| Leitsatz: | 1. Bei Auslegung der einem leitenden Arzt (Chefarzt) erlaubten Nebentätigkeiten einschließlich des dazugehörigen Liquidationsrechts sind die Dienstpflichten von den Nebentätigkeiten abzugrenzen. Bei widersprüchlichen Regelung ist im Rahmen der Auslegung auch die bisherige Vertragspraxis zu berücksichtigen; ebenso wie den Dienstvertrag ergänzende Regelungen. 2. Auch leitende Ärzte sind verpflichtet, Rufbereitschaftsdienste zu leisten, wenn keine eindeutige entgegenstehende Regelung vereinbart ist. 3. Die im üblichen Rahmen erbrachten Rufbereitschaftsdienste können mit der Einräumung des Liquidationsrechts finanziell abgegolten sein. 4. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufung durch Erhebung der Stufenklage. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611, |
| Stichworte: | Auslegung eines Chefarzt-Dienstvertrages: Liquidationsrecht, Rufbereitschaft, Unterlassungsansprüche, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oldenburg, 6 Ca 373/02 vom 06.08.2003 |
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