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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 14.05.2009, Aktenzeichen: 7 Sa 1481/08 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 7 Sa 1481/08

Urteil vom 14.05.2009


Leitsatz:1. Die in § 5 Abs. 2 MTV Chemische Industrie geregelte Bereitschaftsruhe ist Bereitschaftsdienst im Rechtssinne und damit Arbeitszeit.

2. § 5 Abs. 2 MTV enthält eine gegenüber § 5 Abs. 1 MTV eigenständige Arbeitszeitenregelung für Arbeitnehmer, die 24-Stunden-Dienste zu leisten haben.

3. Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG liegt nicht vor.

4. Die Festlegung der in Art. 22 der Richtlinie geforderten Sicherungsmaßnahmen kann aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden.
Rechtsgebiete:MTV Chemische Industrie, Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, ArbZG
Vorschriften:MTV Chemische Industrie § 5 Abs. 2, Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, ArbZG § 7 Abs. 2 a,
Stichworte:Arbeitszeit, Feuerwehrleute, 24-Stunden-Schicht, Bereitschaftsdienst, Bereitschaftsruhe,
Verfahrensgang:ArbG Hannover, 7 Ca 152/08 vom 19.08.2008

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