JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 14.03.2003, Aktenzeichen: 3 Sa 1437/01 B
| Leitsatz: | Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme in ein bestimmtes Versorgungswerk nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Versorgungswerk errichtet hat und grundsätzlich alle Arbeitnehmer diesem Versorgungswerk unterfallen. Gibt es jedoch einen derartigen einheitlichen vorgesehenen Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung nicht, ist es dem Arbeitgeber freigestellt, auf welche Weise er dem Arbeitnehmer die aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschuldete Versorgungsleistung verschafft. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1, |
| Stichworte: | Gleichbehandlung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nienburg 1 Ca 248/01 B vom 01.08.2001 |
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