JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 12.12.2003, Aktenzeichen: 10 Sa 247/03
| Leitsatz: | 1. Die Nichtbeachtung von im Ausland zu erfüllenden Unterhaltspflichten in einer Auswahlrichtlinie gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG widerspricht der Wertentscheidung des Art. 6 GG, die bei der Konkretisierung des in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten Gebots zur Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit von den Arbeitsgerichten zu beachten ist. Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt. Er umfasst vielmehr eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet worden und ob die Rechtswirkung des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind, solange es sich um Lebensgemeinschaften handelt, die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht grundlegend fremd sind wie die Mehrehe. Missbrauchsmöglichkeiten lässt sich durch die Pflicht zum Nachweis des Bestehens und der Erfüllung ausländischer Unterhaltsverpflichtungen begegnen. Dabei können je nach der Eilbedürftigkeit des Kündigungsausspruches auch kurze Fristen gesetzt werden. 2. Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung verspäteten Vorbringens nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 3, BetrVG § 102, ArbGG § 66, ArbGG § 67, |
| Stichworte: | Sozialauswahl, im Ausland zu erfüllende Unterhaltspflicht, Präklusion, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 5 Ca 206/02 vom 02.12.2002 |
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