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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 12.09.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 621/03 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 621/03

Urteil vom 12.09.2003


Leitsatz:Für die Fälligkeit der Abfindung bei einem Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, der vor vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, kommt es mangels einer getroffenen Fälligkeitsregelung auf die Umstände an, unter denen die Abfindungsregelung getroffen worden ist.

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 271 Abs. 1,
Stichworte:Fälligkeit einer Abfindung,
Verfahrensgang:ArbG Lingen 2 Ca 502/02 vom 05.02.2003

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