JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 1174/03
| Leitsatz: | 1. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (hier: Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr; befristete Beschäftigung einer Lagerarbeiterin im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBw unterzubringenden Kfz-Mechaniker). 2. Steht fest, dass sich bei Ablauf der vorgesehenen Zeit der Minderbedarf nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise realisiert (hier: Unterbringung des Kfz-Mechanikers auf einen anderen Dienstposten), muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, TV UmBW |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, TV UmBW § 3, |
| Stichworte: | Befristung wegen absehbaren Minderbedarf, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wilhelmshaven 1 Ca 636/02 vom 21.05 2003 |
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