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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 11.08.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1048/03 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 1048/03

Urteil vom 11.08.2003


Leitsatz:Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub folgt in seinem rechtlichen Schicksal dem Freistellungsanspruch. Das gilt auch für Sekundäransprüche. Deshalb erfordert der Anspruch auf Schadensersatz für den untergegangenen Abgeltungsanspruch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug setzt. Dazu muss er Urlaub bzw. dessen Abgeltung grundsätzlich im Urlaubsjahr verlangen. Eine Geltendmachung im Übertragungszeitraum (bis zum 31.03. des Folgejahres) genügt nur, wenn die Übertragungsvoraussetzungen für den Urlaubsanspruch erfüllt wäre. Die Urlaubsabgeltung ist damit kein vom Schicksal des Urlaubsanspruchs gelöster Geldanspruch, dessen Übertragung naturgemäß weder von dringenden betrieblichen noch von persönlichen Gründen des Arbeitnehmers abhängig sein kann.
Rechtsgebiete:BurlG, BGB
Vorschriften:BurlG § 7 Abs. 3, BurlG § 7 Abs. 4, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 287 Satz 2, BGB § 249 Satz 1, BGB § 251 Abs. 1,
Stichworte:Schadensersatz für den untergegangenen Urlaubsabgeltungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Wilhelmshaven 2 Ca 155/03 vom 05.05.2003

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