JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 10.11.2006, Aktenzeichen: 10 Sa 546/06 B
| Leitsatz: | 1. Scheidet der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zusätzlich die Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch, so sind bei der Berechnung der Betriebsrente im Hinblick auf die fehlende Betriebstreue und den früheren und längeren Bezug des Erdienten zwei ausgleichende Korrekturen vorzunehmen. a) Im ersten Rechenschritt ist entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen. b) Im zweiten Rechenschritt sind etwaige in der Versorgungsordnung enthaltene versicherungsmathematische Abschläge zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente der bis zum vorgezogenen Ruhestand im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer neben der Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Ausscheidens anzuwenden. Fehlt es an einer derartigen Kürzungsregelung, ist die Rente erneut zeitanteilig zu kürzen (unechter versicherungsmathematischer Abschlag). 2. Verstößt die Versorgungsordnung für die Zeit nach dem 17.05.1990 gegen Art. 141 EG, soweit sie die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung für Männer und Frauen unterschiedlich berechnet und nur Frauen erlaubt, ohne Abschläge mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, ist der männliche Arbeitnehmer aber länger als bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres betriebstreu geblieben, so ist bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit bis zum 17.05.1990 (Vor-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente die tatsächliche Beschäftigungszeit bis zu diesem Stichtag fiktiv um die Zeit, die der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch im Arbeitsverhältnis gestanden hat, zu erhöhen. Bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 (Nach-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente findet die tatsächliche Beschäftigungszeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres dagegen keine Berücksichtigung mehr. 3. Bei einem männlichen Arbeitnehmer, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Betriebsrente in Anspruch nimmt, sind versicherungsmathematische Abschläge bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 (Nach-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente nicht vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, EG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 1, BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1, EG Art. 141, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oldenburg 3 Ca 609/04 B vom 08.03.2006 |
Um den Volltext vom LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil vom 10.11.2006, Aktenzeichen: 10 Sa 546/06 B anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"LAG-NIEDERSACHSEN - 10.11.2006, 10 Sa 546/06 B" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum