JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 332/07
| Leitsatz: | Der Kläger wurde zum 01.10.2005 von den Vergütungsregeln des BAT in den TVöD übergeleitet. Seine weiterhin nach BAT vergütete Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt in Sonderurlaub aus familiären Gründen. Bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte beim Kläger den Ortszuschlag in voller Höhe. Zum 01.12.2005 nahm die Ehefrau ihre Arbeit wieder auf. Daraufhin reduzierte die Beklagte das Vergleichsentgelt beim Kläger um den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Eine Auslegung der Überleitungsvorschrift in § 5 Abs. 1 TVÜ-VkA ergibt, dass nicht allein auf die Höhe der tatsächlich im September 2005 gezahlten Bezüge abzustellen ist. Die Formulierung stellt auf die dem Ehegatten "zustehenden Bezüge" ab und damit auf eine abstrakte Betrachtungsweise. Wenn die Ehefrau des Klägers im September 2005 vorübergehend keine Bezüge erhalten hat, folgt daraus keine dauerhafte finanzielle Besserstellung des Klägers bei der Überleitung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist dies Ergebnis nicht zu beanstanden, da das BAG von den Tarifvertragsparteien nicht verlangt, dass bei einer Überleitung sämtliche auftretenden Unterschiede berücksichtigt und ausgeglichen werden. |
| Rechtsgebiete: | TVÜ-VkA |
| Vorschriften: | TVÜ-VkA § 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | Bemessung des Vergleichsentgelts bei Übergang vom BAT zum TVöD, Ortszuschlag, Sonderurlaub der im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oldenburg, 2 Ca 585/06 vom 05.02.2007 |
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