JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 10.06.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 185/05 B
| Leitsatz: | 1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich. 2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. |
| Rechtsgebiete: | Betr AVG, GG |
| Vorschriften: | Betr AVG § 2 Abs. 5, GG Art. 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gesamtversorgungsobergrenze, Berechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 13 Ca 318/04 B vom 29.10.2004 |
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